Nachteilsausgleich

Schülerinnen und Schüler, sowie Lernende mit Behinderungen dürfen in der Ausbildung nicht benachteiligt sein. Sie haben daher Anspruch auf Massnahmen, welche die behinderungsbedingten Nachteile ausgleichen. Dabei werden die Lern- und Ausbildungsziele nicht verändert.

Einen Nachteilsausgleich können Lernende mit einer Sinnes- oder Körperbehinderung geltend machen. Beispiele: Hör- oder Sehbehinderung, Dyslexie oder Dyskalkulie, motorische, kognitive oder psychische Beeinträchtigung, Autismus-Spektrum-Störung oder Aufmerksamkeitsdefizit- (Hyperaktivitäts-)Störung

Die Gewährung des Nachteilsausgleichs setzt ein Gutachten einer Fachperson* voraus. Dieses Gutachten bezieht sich auf die aktuelle Situation Stufe Sek II. Es bleibt für die Dauer der Ausbildung gültig.

*Gutachten können Personen mit eidgenössisch anerkanntem Fachtitel aus den Disziplinen Neuropsychologie, Neuropsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Psychotherapie erstellen.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie auf der betreffenden Seite der kantonalen Bildungs- und Kulturdirektion.

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Gisela Hirschi
Co-Abteilungsleiterin Berufsmaturität /
Mediamatik

Gisela.Hirschi@bbz-cfp.ch
032 344 37 33