Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie auf der betreffenden Seite der kantonalen Bildungs- und Kulturdirektion.
Schülerinnen und Schüler, sowie Lernende mit Behinderungen dürfen in der Ausbildung nicht benachteiligt sein. Sie haben daher Anspruch auf Massnahmen, welche die behinderungsbedingten Nachteile ausgleichen. Dabei werden die Lern- und Ausbildungsziele nicht verändert.
Einen Nachteilsausgleich können Lernende mit einer Sinnes- oder Körperbehinderung geltend machen. Beispiele: Hör- oder Sehbehinderung, Dyslexie oder Dyskalkulie, motorische, kognitive oder psychische Beeinträchtigung, Autismus-Spektrum-Störung oder Aufmerksamkeitsdefizit- (Hyperaktivitäts-)Störung
Die Gewährung des Nachteilsausgleichs setzt ein Gutachten einer Fachperson* voraus. Dieses Gutachten bezieht sich auf die aktuelle Situation Stufe Sek II. Es bleibt für die Dauer der Ausbildung gültig.
*Gutachten können Personen mit eidgenössisch anerkanntem Fachtitel aus den Disziplinen Neuropsychologie, Neuropsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Psychotherapie erstellen.
Weitere Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie auf der betreffenden Seite der kantonalen Bildungs- und Kulturdirektion.
Gisela Hirschi
Co-Abteilungsleiterin Berufsmaturität /
Mediamatik
Gisela.Hirschi@bbz-cfp.ch
032 344 37 33